Powerdynamo bringt Ihrem Oldtimer Motorrad 
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Powerdynamo Anlagen und STVZO -


STVZO = Straßenverkehrszulassungsordnung. Das ist jene gesetzliche Vorschrift in Deutschland welche (allgemein gesagt) die technischen Bedingungen regelt, unter deren Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Dabei enthält die STVZO  in zunehmendem Maße keine ausformulierten Bestimmungen mehr, sondern es wird immer wieder auf EU Richtlinien sowie einige ECE Regelungen verwiesen.
 
Relevant sind aus unserer Sicht vor allem folgende Punkte 
 
  • §19 STVZO Betriebserlaubnis (einschließlich §20 STVZO allgemeine Betriebserlaubnis)
    Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Was heist das für Powerdynamo Produkte?

    1. Die von uns vertriebenen Anlagen sind ausdrücklich ausschließlich zum Ersatz originaler Licht/Zündanlagen in  Old- und Youngtimer Motorrädern bestimmt, deren Motorcharakteristik nicht durch  konstruktive Änderungen nachträglich beeinflusst wurde und ändert diese Motorcharakteristiken auch nicht. Es wird keine wesentlich höhere Motorleistung, kein Tuning erzielt. In einzelnen 50 Kubik Fahrzeugen wo die originalen Zündanlagen Vorrichtungen zur Drehzahlbegrenzung hatten, die mit dem Ersatz durch unsere Anlagen entfallen verweisen wir ausdrücklich auf dem Umstand und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen.

    Bei Powerdynamoanlagen welche Vorrichtungen zur Zündverstellung  (meist Fliehkraftregler, teils elektronische Zündboxen) ersetzen, sind Vorrichtungen (elektronische Steuereinheit) implementiert, die sich an den originalen Verstellcharakteristika orientieren. Diese Einheiten sind nicht nachträglich veränderbar.

    2. Unsere Anlagen erhöhen signifikant die Verkehrstüchtigkeit und -sicherheit des Fahrzeugs durch bessere Beleuchtung, deutlicheres Blinken, eine stets kräftige Hupe und im Vergleich zu den betagten Originalanlagen größere allgemeine Ausfallsicherheit.

    3. Da mit unseren Anlagen keine wesentliche Änderung der Motorcharakteristik bewirkt wird, verschlechtert sich das Abgas- und Geräuschverhalten auch nicht. In den meisten Fällen dürfte sich das Abgasverhalten sogar verbessern, da eine vollständigere Verbrennung erfolgt.
  • § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

    In der Liste der bauartgenehmigungspflichtigen Teile dieses Paragraphen sind Lichtmaschine und Zündung nicht aufgeführt (Der Bezug Lichtmaschine in Punkt 22  verweist auf Fahrräder). Die in der Liste aufgeführten Elemente der Beleuchtungs- und Signaleinrichtung werden durch den Umbau auf Powerdynamo nicht primär berührt. Es ist keine Änderung der Lichtanlage. Es können sich ggf jedoch zu berücksichtigende Momente ergeben auf die wir hier weiter unten im Text verweisen.
  • §55a STVZO elektromagnetische Verträglichkeit 

    schreibt scheinbar simpel vor, daß Fahrzeuge "den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen " müssen.
    Im Anhang ist dabei insbesondere die Richtlinie 2004/104/EG über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen genannt. Diese allerdings ist alles andere als simpel.


    "Elektromagnetische Verträglichkeit" bedeutet dabei die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils  oder einer selbstständigen technischen Einheit in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu funktionieren, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen die für alles in dieser Umwelt unzumutbar wären.   

    Für den Hausgebrauch ist auf jeden Fall ersichtlich, daß die Zündanlage  zum Schutz des Rundfunk- und Fernsehempfangs in der Umgebung des Kfz durch Herabsetzung der Störfeldstärke  funkentstört sein muss.  Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten, entweder durch einen Blechmantel am Kerzenstecker mit darauf eingeprägten Angaben, oder durch einen im Inneren des Steckers eingelassenen Entstör-Widerstand (mit Angabe des Widerstandswertes), oder durch ein Zündkabel, dessen Aufbau den Entstörvorschriften genügt oder Zündkerzen, die einen Entstörwiderstand enthalten und deshalb in ihrer Typbezeichnung meist ein "R" enthalten.
    Der Hersteller unserer elektronischen Komponenten, VAPE hat die für die Zündanlagen verwendeten elektrischen und elektronischen Komponenten durch den zentralen Technischen Zulassungsdienst in Prag auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinien 10R-04 1421/1424/1425/1426/1427 (elektromagnetische Verträglichkeit) testen lassen. Alle Materialien haben die Tests bestanden und entsprechende offizielle Zertifikate wurden erteilt. Alle Teile werden seit Produktionsdatum September 2014 mit E8 10R-04 xxxx gekennzeichnet werden um dies zu belegen. Beispiel siehe hier
  • § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer

    Im Leitfaden der GTÜ zur Begutachtung von Oldtimern gemäß §23 STVZO vom 28.01.2007 lautet es unter
    3.2.3.1. "Der Umbau auf eine kontaktlose Zündanlage ist zulässig"
    3.2.7.2. "Eine Umrüstung von 6V-Betriebsspannung auf 12V-Betriebsspannung ist dann zulässig, wenn sie fachgerecht ausgeführt ist"

    Hinweis: Neue Oldtimer-Richtlinie
    Im Verkehrsblatt Heft 7/2011 Seite 257 wurde die neue Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO vom 6. April 2011 bekannt gegeben.
    Neu, so der Bundesverkehrsminister, ist, dass auf eine Bewertungsskala aus Gründen der Vereinfachung zukünftig verzichtet wird, da für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichen unerheblich. Das positiv abgeschlossene Gutachten sei für die Zulassungsbehörde ausreichend. Die Tätigkeit des Sachverständigen werde damit auf das Notwendige reduziert.

Hier einige praktische Hinweise im STVZO Zusammenhang mit unseren Angeboten
wenn Sie ohne Batterie fahren wollen, was die Mehrzahl unserer Systeme technisch zulässt, wäre zu prüfen ob Baujahr (Oldtimer, siehe oben) und Bauart/Verwendung (z.B. reines Sportmotorrad ohne Straßenzulassung) das gestatten. Lesen Sie dazu unsere Informationen zum Fahren ohne Batterie.
Auf jeden Fall aber wird Standlicht nicht möglich sein, was natürlich die Sicherheit stark beeinträchtigt.
wenn Sie ein Wechselstromsystem (AC System) kaufen/gekauft haben, kommen neben der Tatsache das hier keine Batterie möglich ist weitere Momente ins Spiel:
  • Sie haben keine richtige Hupe, sondern eine Schnarre oder Ballhupe
  • Sie blinken, so vorhanden, abwechselnd vorn und hinten

    Das muss so in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen sein bzw dem schon vorhandenen Sachstand entsprechen.
bezüglich der Fernentstörung zum Schutz des Rundfunk- und Fernsehempfangs in der Umgebung des Kfz durch Herabsetzung der Störfeldstärke schreibt §55a der STVZO vor, daß die Zündanlage funkentstört sein muss. 
  • hier sind entweder geschirmte Kerzenstecker mit eingebautem Entstörwiderstand, oder
  • Zündkerzen mit eingebautem Entstörwiderstand zu verwenden
  • Entstörmittel in Fahrzeugen, die vor dem 1.1.1962 zugelassen worden sind, müssen nicht mit dem Funkschutzzeichen gekennzeichnet sein.

D.h. ungeschirmte Zündkabel mit angebrachten ungeschirmten Steckern ohne Entstörwiderstand dürfen nicht im Straßenverkehr verwendet werden.

Sollten dem Ihnen gelieferten System solche Kabel beiliegen, weil es z.B. für ein Sportsystem (Dirtbike) ist, welches normal nicht im Bereich der STVZO verwendet wird, Sie das Fahrzeug aber im Straßenverkehr nutzen wollen, 

  • tauschen Sie das Kabel bitte gegen ein normale mit geschirmtem Kerzenstecker, oder
  • verwenden Sie eine Kerze mit eingebauten Widerstand (keinesfalls aber beides! Das würde nur zu Störungen, vor allem schwerem Starten des Motors führen)

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